VICTORIA | Academy of Languages
Allgemeine Teilnahme- und Zahlungsbedingungen
Die allgemeinen Teilnahme- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Firma Internationale Hochschule für Wirtschaft, Technik und Kultur gGmbH, vertreten durch VICTORIA | Academy of Languages, Bernburger Str. 24-25, 10963 Berlin – im Folgenden VICTORIA genannt – und dem|der Teilnehmenden – im Folgenden Teilnehmende genannt – über die angebotenen Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie von der VICTORIA vermieteten Unterkünfte (Wohnheime und Gastfamilien).
2. Allgemeines
An den Bildungsmaßnahmen der VICTORIA kann jede Person teilnehmen. Soweit für einen angestrebten Abschluss Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme. Entsprechendes gilt, wenn eine Förderung nach SGB III in Anspruch genommen werden soll. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Zimmer werden nur im Zusammenhang mit einer bei der VICTORIA gebuchten Bildungsmaßnahme vermietet.
3. Regelungen zu Urlaub, Feiertagen, Teilnehmendenzahl
3.1 Der an gesetzlichen Feiertagen ausgefallene Unterricht kann durch den Besuch der Praxis- oder Abendkurse bzw. durch eine Verlängerung des Kurses nachgeholt werden; dies ist schriftlich zu beantragen bis spätestens 14:30 Uhr am Vortag des jeweiligen Feiertages.
3.2 Die Kurse werden auch bei Unterschreiten der Mindestteilnehmendenzahl (4 Personen) durchgeführt. Die gebuchte Stundenzahl verringert sich dabei um 25 % (zwei und drei Teilnehmende) und 50 % (ein|e Teilnehmer|in). Zum Ausgleich kann ein anderer Gruppenkurs belegt werden. In Ausnahmefällen kann die Höchstteilnehmendenzahl überschritten werden, den Teilnehmenden steht es frei, einen anderen Kurs der gleichen Niveaustufe zu belegen.
3.3 Aussetzung des Sprachkurses (Urlaub) – Der|Die Teilnehmende hat die Möglichkeit, innerhalb des jeweils gebuchten Kurses eine Aussetzung des Kurses für einen Zeitraum von maximal 2 Kurswochen pro 12 Wochen zu beantragen. Bei rechtzeitiger Beantragung und Genehmigung setzt der gebuchte Kurs für den beantragten Zeitraum aus, das Kursende verschiebt sich entsprechend des beantragten Zeitraumes auf einen entsprechend berechneten späteren Termin. Die Fristen für die Beantragung sind je nach Kurs wie folgt:
a. Intensivkurse: je Kursquartal (12 Kurswochen) maximal zwei Kurswochen (Montag – Freitag); Beantragung spätestens bis Donnerstag, 16:00 Uhr, vor „Urlaubsbeginn“.
b. Abendkurse: Beantragung bis spätestens 16:00 am Kurstag.
c. Individualunterricht: Beantragung spätestens bis 16:00 Uhr am Tag vor dem angesetzten Termin.
4. Anmeldung und Vertragsschluss
4.1 Für jede Bildungsmaßnahme und jede Anmietung einer Unterkunft ist das Anmeldeformular der VICTORIA | Academy of Languages auszufüllen. Mit der Anmeldung erkennt der|die Teilnehmende die Allgemeinen Teilnahme- und Zahlungsbedingungen an.
4.2 Der Vertrag zwischen dem Teilnehmenden und der VICTORIA kommt zustande, wenn die Anmeldung von der VICTORIA schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail bestätigt wurde.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Gebühren für die vertraglich vereinbarten Leistungen sind nach Erhalt der Rechnung bis spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn fällig. Alle Bankspesen gehen zu Lasten des Teilnehmenden. Bei einer Anmeldung von weniger als zwei Wochen vor Kursbeginn ist die gesamte Gebühr unmittelbar bei Erhalt der Rechnung fällig.
5.2 Für Kurse mit einer Dauer von mehr als drei Monaten kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Die Unterkunft kann in monatlichen Raten gezahlt werden. Alle Raten müssen spätestens zum Ende des Kurses bzw. des Mietverhältnisses beglichen sein.
5.3 Die Gebühren und ihre Fälligkeiten sind unabhängig von Leistungen Dritter.
5.4 Bei Zahlungsverzug wird eine Bearbeitungsgebühr von € 2,50 je Mahnung erhoben. Dem Kursteilnehmenden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der VICTORIA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.5 In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen erfolgen, die für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
5.6 Der Rechnungsbetrag kann bar, per EC-Karte, Banküberweisung oder per Kreditkarte (Visa, Master) beglichen werden. Überweisungen auf folgendes Konto (immer erst nach Rechnungsstellung):
Internationale Hochschule für Wirtschaft, Technik und Kultur gGmbH; HypoVereinsbank – Member of UniCredit; SWIFTBIC: HYVE DE MM 489; IBAN: DE07 6702 0190 0031 5699 58, C1 1-3, 68159 Mannheim, Deutschland.
6.Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmenden
6.1 Der|Die Teilnehmende kann bis 14 Tage vor Beginn der Bildungsmaßnahme vom Vertrag zurücktreten. Für die Fristwahrung ist der Posteingang bei der VICTORIA entscheidend. Die Rücktrittserklärung bzw. die Kündigung muss bei der Verwaltungsstelle der VICTORIA | Academy of Languages, Bernburger Str. 24-25, 10963 Berlin in Textform eingegangen sein.
6.2 Wurde ein Einladungsschreiben von Seiten der VICTORIA für die deutsche Botschaft erstellt, so gilt: Falls das Visum nicht ausgestellt wird, wird die Rücküberweisung der Zahlung abzüglich entstandener Kosten wie z.B. für Porto durch DHL, der Bankspesen und einer Verwaltungsgebühr von € 150 durch die VICTORIA garantiert. Der|Die Kursteilnehmende hat die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass der VICTORIA kein oder ein geringerer Schaden als die genannten Gebühren entstanden ist. Die Ablehnung ist durch einen amtlichen Bescheid und durch die Vorlage des Originaleinladungsschreibens zu dokumentieren. Eine Kündigung des Sprachkurses nach Erhalt des Visums ist nur bei Vorlage eines Dokuments der deutschen Botschaft möglich, das den Verzicht auf die Einreise in Deutschland belegt. Sollte die Einreise bereits erfolgt sein, so ist eine Kündigung des Sprachkurses nicht mehr möglich (siehe 6.4.c und 6.8), für eine Zimmerkündigung gilt Punkt 6.4.e.
6.3 Bei Buchung des Services „provisorische Zulassung“ gilt: Der Service ist nur in Verbindung mit einem Intensivkurs mit mindestens 12 Wochen buchbar. Der|Die Teilnehmende verpflichtet sich, der VICTORIA alle für die Bewerbung an der Universität notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Der Bewerbungsprozess beginnt nach vollständigem Zahlungseingang und nach Erhalt aller für die Bewerbung notwendigen Dokumente. Die Kündigung des Sprachkurses nach Beginn des Bewerbungsprozesses ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bei einem Verzicht auf die Einreise nach Deutschland und bei Ablehnung der Bewerbung durch die Universität möglich. Ungeachtet dessen, gelten die Punkte 6.1-6.2 und 6.4.-6.9. Im Falle einer wirksamen Kündigung verpflichtet sich der|die Teilnehmende, einen Nachweis der Botschaft zu erbringen, dass auf die Einreise verzichtet wird.
6.4 Ausschlaggebend für die Rücktritts- bzw. Kündigungsfristen der Kurse sowie der Unterkunft, falls gebucht, ist das Datum des Kursbeginns. Bei Kündigung des Kurses wird automatisch auch die Unterkunft storniert. Bei Rücktritt von weniger als 14 Tagen vor Kursbeginn werden folgende Stornierungsgebühren erhoben:
a. 13 bis 7 Tage vor Kursbeginn: € 50 für den Kurs; € 80 für die Unterkunft.
b. bis Freitag, 12:00 Uhr vor Kursbeginn: Kursgebühr für eine Kurswoche für den Kurs; die Miete für eine Woche für die Unterkunft. Nach diesem Zeitraum, aber noch vor Kursbeginn: die Anmeldegebühr plus die Kursgebühr für eine Kurswoche bzw. für einen Kursmonat bei Abendkursen oder für zwei Unterrichtsstunden bei Individualunterricht; die Miete für eine Woche plus € 80 Verwaltungsgebühr für die Unterkunft.
c. Nach Kursbeginn ist eine Kündigung des Kurses und der damit im direkten Zusammenhang stehenden Leistungen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
d. Auch bei Nichtaufnahme des Kurses ist die volle Kursgebühr zu bezahlen.
e. Nach Mietantritt ist eine Kündigung der Unterkunft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier vollen Wochen und der Begleichung einer Kündigungsgebühr von € 100 möglich.
f. Der|Die Kursteilnehmende hat die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass der VICTORIA kein oder ein geringerer Schaden als die genannten Gebühren entstanden ist.
6.5 Für externe Prüfungen (TestDaF, TELC, TOEFL®, TOEIC®, OnDaF, IELTS u. a.) gelten die Rücktritts- und Gebührenregelungen der jeweiligen Lizenzgeber.
6.6 Transfer- sowie weitere Sonderleistungen (vgl. Broschüre) können bis 3 Tage vor Leistungsbeginn kostenlos storniert werden. Danach ist eine Kündigung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich.
6.7 Bei allen Fristen ist der Posteingang bei der VICTORIA entscheidend.
6.8 Sollten durch Fördermaßnahmen oder sonstige gesetzliche Vorschriften andere Kündigungsfristen gelten, haben diese Vorrang.
6.9 Unberührt von den o.g. Mahn- und Rücktrittsgebühren bleibt die Möglichkeit des|der Kursteilnehmenden, den Nachweis zu führen, dass der VICTORIA kein Schaden oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
7. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des|der Kursteilnehmenden werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung und des TMG verarbeitet und geschützt. Informationen zur Art und Nutzung der erhobenen personenbezogenen Daten sowie zu Widerrufsmöglichkeiten sind den Hinweisen zum Datenschutz, die jede|r Kursteilnehmende erhält, zu entnehmen.
8. Pflichten und Leistungen der VICTORIA
8.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie für die Höhe der Kursgebühren und des Mietzinses sind die Beschreibungen und Preise der deutschen und englischen Broschüre maßgebend. Weitere Übersetzungen dienen nur der Orientierung.
8.2 Die VICTORIA verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Bildungszieles notwendig sind, vermittelt werden; evtl. bestehende Richtlinien bzw. Prüfungsordnungen werden hierbei zugrunde gelegt.
8.3 Alle Sprachkurse der VICTORIA dienen der beruflichen, schulischen oder akademischen Weiterbildung und können auch als Vorbereitung auf ein anerkanntes Sprachdiplom belegt werden.
8.4 Der Unterricht wird im Rahmen des zu Beginn des Lehrganges gültigen Lehrgangsangebotes erteilt. Die VICTORIA behält sich Änderungen vor, jedoch darf das Lehrgangsziel nicht verändert werden.
8.5 Soweit wesentliche Änderungen vor oder während der Bildungsmaßnahme notwendig werden, sind diese dem|der Teilnehmenden schriftlich bekannt zu geben.
8.6 Der Wechsel einer Lehr- bzw. Ausbildungskraft ist keine wesentliche Änderung in diesem Sinne.
8.7. Bescheinigungen und Bestätigungen werden nur ausgestellt soweit alle Rechnungen bzw. Raten beglichen sind.
8.8. Mit der Anmeldebestätigung garantieren wir eine Niveaudifferenzierung des Unterrichts nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen wie folgt: A1, A2, B1, B2, C1, C2. Der|Die Teilnehmenden muss mit der Buchung VICTORIA über sein|ihr Sprachniveau in Kenntnis gesetzt haben.
9. Pflichten des|der Teilnehmenden
Der|Die Teilnehmende verpflichtet sich:
9.1 die für die Feststellung zur Zugangsvoraussetzung zum Lehrgang und Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen,
9.2 die am Unterrichts- bzw. Wohnort geltende Hausordnung zu beachten, insbesondere den Unterricht nicht zu stören, Geräte und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und den Anweisungen der Mitarbeiter|innen der VICTORIA im Rahmen der Hausordnung zu folgen,
9.3 die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Erreichen des Lehrgangsziels zu erwerben,
9.4 regelmäßig und pünktlich an den Unterrichtseinheiten und an Maßnahmen zur Ermittlung des Bildungsstandes teilzunehmen,
9.5 Vorschriften des Berufsbildungs- und des Schulrechtes bzw. der gültigen Ausbildungsordnung zu beachten,
9.6 Pflichten im Rahmen von Auftragsmaßnahmen für Dritte zu wahren sowie
9.7 die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Der VICTORIA bleibt es vorbehalten, Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus Ziffer 9.1 bis 9.7 geltend zu machen.
10. Ausschluss und Kündigung durch die VICTORIA
10.1 Die VICTORIA behält sich vor, Teilnehmenden, die gegen die Ziffer 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, nach vorheriger Abmahnung, ganz oder teilweise vom Lehrgang auszuschließen.
10.2 Der VICTORIA steht weiterhin ein Kündigungsrecht zu, wenn der|die Teilnehmende mit der Entrichtung der geschuldeten Lehrgangsgebühren bzw. dem Mietzins in Verzug ist und trotz Mahnung nicht bezahlt. Gleiches gilt, wenn eine Fehlzeitenquote nach Vorgabe des Landesamts für Einwanderung (visumspflichtige Kursteilnehmende) überschritten wird, der gemeinsame Unterricht wiederholt gestört wird oder das Lehrgangsziel nachweislich nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen sind alle offenen Zahlungen sofort fällig. Bereits gezahlte Beiträge werden bis zum Datum der selbstverschuldeten Kündigung nicht erstattet. Der|Die Teilnehmende ist verpflichtet, die Gebühren bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu entrichten.
11. Sonstiges
11.1 Eine Haftung der VICTORIA für Schäden, die dem|r Teilnehmenden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bzw. der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entstehen, ist ausgeschlossen. Schadensersatz im Falle der Lehrgangsabsage, der Lehrgangsverschiebung oder eines Lehrgangsabbruchs wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmendenzahl ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der VICTORIA oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet. Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung der VICTORIA bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag der VICTORIA nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Teilnehmenden regelmäßig vertrauen darf.
11.2 Soweit der VICTORIA die Versicherungspflicht obliegt, sind die Teilnehmenden über die für die VICTORIA zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bzw. die zuständige Unfallkasse der Länder unter der Voraussetzung unfallversichert, dass sie eine Krankenversicherung nachweisen können. Unfallversichert sind dann alle Dienst- und Wegeunfälle im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.
12. Ausschlussfrist
Rücktritt und Kündigung sind ausgeschlossen, wenn seit der Entstehung des Rücktritts- bzw. Kündigungsgrundes mehr als sechs Wochen vergangen sind.
13.Nebenabreden / Salvatorische Klausel
13.1 Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. unwirksam gewordene Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die der bisherigen Regelung nach den Vorstellungen und den wirtschaftlichen Geschäftsgrundlagen der Parteien am nächsten kommt.
13.3 Ist der|die Vertragspartner|in ein Kaufmann|-frau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.4 Weiterhin gelten die Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die Hausordnung sowie die ausgehändigten Verhaltensregeln und Informationsbroschüren sofern sie Verhaltensregeln enthalten.